Steuerbüro

Wolfgang A. KETTELACK

Raupelsweg 6, 55118 Mainz
Telefon: 6131 <b>676990</b>
E-Mail: kettelack@t-online.de

Lexika

Adoption

Eine Adoption ist sowohl für das Kind als auch für die Adoptiveltern ein einschneidendes Ereignis. Für das Kind beginnt damit ein Leben in einer neuen Familie. Für die Adoptiveltern besteht durch die Adoption Gelegenheit, eine eigene Familie zu gründen und einem Kind ein Leben in der Familie zu ermöglichen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Adoption eines minderjährigen Kindes ist zunächst, dass die leiblichen Eltern das Kind zur Adoption freigeben. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Adoption muss für das Kind zu nachhaltig besseren persönlichen und rechtlichen Lebensbedingungen führen und seine Interessen dürfen durch die eigenen Kinder des Annehmenden nicht gefährdet werden.

Ein Ehepaar kann ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren. Ein Ehepartner bzw. ein eingetragener Lebenspartner kann jedoch ein Kind seines Ehepartners bzw. Lebenspartners adoptieren (sogenannte Stiefkindadoption).

Tipp: Wer ein Kind adoptieren möchte, muss mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepartnern kann ein Partner dieses Alter unterschreiten. Er muss allerdings mindestens 21 Jahre alt sein. Ein gesetzliches Höchstalter für Adoptionseltern gibt es nicht.

Einverständnis der leiblichen Eltern

Im Normalfall müssen beide leiblichen Eltern in die Adoption ihres Kindes einwilligen, und zwar auch dann, wenn sie nicht sorgeberechtigt sind. Auch das Kind muss der Adoption zustimmen. Für ein Kind unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter zustimmen. Das Kind über 14 Jahre muss selbst in die Adoption einwilligen, sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.

Vermittlung von Adoptionen

Die Adoptionsvermittlungsstellen (z. B. das Jugendamt) prüfen, ob Eltern und Kinder zusammenpassen. Für jedes zu vermittelnde Kind werden die am besten geeigneten Eltern ausgewählt. In diesem Zusammenhang werden insbesondere Alter, Charakter, Wohn- und Vermögensverhältnisse, gesellschaftliche Stellung, Erziehungsfähigkeit geprüft. Umgekehrt werden auch die persönlichen Umstände des Kindes in die Prüfung einbezogen, wie dessen Alter und seine bisherige Entwicklung.

Folgen der Adoption

Ist die Adoption durch das Vormundschaftsgericht vollzogen, erhält das minderjährige Kind die Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Es ist im Normallfall dann nicht mehr mit seinen biologischen Eltern verwandt. Das Kind erhält den Familiennamen seiner Adoptiveltern. Es hat gesetzliche Erbansprüche gegenüber den Adoptiveltern; seine erbrechtlichen Ansprüche gegen die leiblichen Eltern gehen allerdings verloren. Wird ein ausländisches Kind durch Deutsche angenommen, erwirbt es automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 1741 ff. BGB