Steuerbüro

Wolfgang A. KETTELACK

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Lexika

Bußgeldbescheid

Bei einer Ordnungswidrigkeit leitet die zuständige Behörde regelmäßig ein Bußgeldverfahren ein. Im Bußgeldbescheid werden die Höhe der Geldbuße und unter Umständen Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot festgesetzt.

Anhörung

Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, wird dem Betroffenen zunächst der sogenannte Anhörungsbogen übersandt. Darin wird ihm offiziell mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet wurde. Durch die Zusendung des Anhörungsbogens wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen.

Im Anhörungsverfahren erhält der Betroffene Gelegenheit, zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Angaben zur Person und den Angaben zur Sache zu unterscheiden. Während es sich bei den erfragten Personendaten um Pflichtangaben handelt, steht es dem Betroffenen frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern.

Tipp: Der Betroffene hat das Recht zu schweigen. Macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf die Bußgeldstelle hieraus keine negativen Schlüsse ziehen.

Inhalt des Bußgeldbescheids

Nach der Anhörung des Betroffenen entscheidet die Bußgeldbehörde, ob sie das Verfahren einstellt oder einen Bußgeldbescheid erlässt. Zum wesentlichen Inhalt des Bußgeldbescheids gehören

  • die Angaben zur Person des Betroffenen,

  • welche Tat dem Betroffenen konkret zur Last gelegt wird,

  • gegen welche Vorschriften verstoßen wurde,

  • welche Beweismittel existieren und

  • welche Geldbuße und welche Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot) verhängt werden sollen.

Außerdem wird der Betroffene über die zulässigen Rechtsbehelfe belehrt und darauf hingewiesen, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, falls kein Einspruch eingelegt wird.

Einspruch

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann entweder schriftlich per Post oder Fax bei der Bußgeldbehörde oder direkt vor Ort zur Niederschrift eingelegt werden.

Verjährung

Ordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich nach drei Monaten. Das bedeutet, wenn der Bußgeldbescheid nicht innerhalb dieser Frist beim Betroffenen eingegangen ist, ist die Tat verjährt und kann von der Behörde nicht mehr verfolgt werden. Allerdings kann die Verjährung unterbrochen werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn dem Betroffenen der Anhörungsbogen zugesendet wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist von drei Monaten neu zu laufen.

Gesetzliche Grundlage: §§ 65 ff. Ordnungswidrigkeitengesetz