Steuerbüro

Wolfgang A. KETTELACK

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Lexika

Umzugskosten

Allgemeines

Steht der Umzug in einem betrieblichen oder dienstlichen Zusammenhang, können Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen ist eine Berücksichtigung der Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung möglich, wenn ein vorab erstelltes ärztliches Attest die Notwendigkeit des Umzugs belegt.

Ein Umzug ist betrieblich oder dienstlich veranlasst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug anordnet oder wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt, je Fahrt also um je 30 Minuten. Kann das Kriterium »Fahrzeitverkürzung« erfüllt werden, gilt der Umzug in jedem Fall als dienstlich veranlasst. Private Motive wie Heirat, Familienzuwachs, Scheidung oder Todesfall treten dann in den Hintergrund.

Das Bundesumzugskostengesetz bestimmt, welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dazu gehören zum Beispiel Transportkosten (= Beförderung des Umzugsgutes), Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.

Regelung für beruflich veranlasste Umzüge im Inland ab dem 1.6.2020

Mitte 2020 wurde die Berechnung der Umzugskostenpauschalen geändert.

Im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gab es mit Wirkung ab 1.6.2020 zahlreiche Änderungen. Überarbeitet wurden sowohl die Bemessungsgrundlagen als auch die Höhe der Prozentsätze. Das hat zur Folge, dass die Pauschalen nun deutlich geringer ausfallen und es für manche Personen gar keine Pauschale mehr gibt. Auch gibt es keine Differenzierung mehr nach dem Familienstand.

Maßgeblich ist jeweils der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Pauschale für sonstige Umzugskosten ab 1.6.2020

Beendigung des Umzugs im Zeitraum

Pauschale für Berechtigte

Pauschale für andere Personen

Pauschale für Berechtigte »ohne Wohnung«

ab 1.4.2022

886,– €

590,– €

177,– €

ab 1.4.2021

870,– €

580,– €

174,– €

ab 1.6.2020

860,– €

573,– €

172,– €

»Berechtigter« ist, wer aus beruflichen Gründen umzieht. Er hat Anspruch auf die »Pauschale für Berechtigte«.

Die »Pauschale für andere Personen« gibt es für Ehepartner, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder und alle anderen Personen, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in einem Haushalt leben.

Achtung: Ziehen bei einem Ehepaar beide Partner aus beruflichen Gründen um, kann jeder für sich die »Pauschale für Berechtigte« in der Steuererklärung ansetzen.

Diese Pauschalen stehen Ihnen zu, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und in eine Wohnung einziehen. Eine Wohnung ist eine geschlossene Einheit von mehreren Räumen mit einer Küche oder einer Kochgelegenheit, einer Wasserversorgung und einer Toilette (§ 10 Abs. 3 BUKG). Ein einzelner Raum, auch wenn er mit einer Kochnische ausgestattet ist, zum Beispiel ein Zimmer im Haushalt der Eltern oder ein Einzelzimmer in einer Wohngemeinschaft, ist keine Wohnung.

Ziehen Sie entweder nicht aus einer Wohnung aus oder nicht in eine Wohnung ein, erhalten Sie nur die »Pauschale für Berechtigte ohne Wohnung«. Für Personen, die mit Ihnen umziehen, ist hier keine Pauschale vorgesehen.

Regelung für Umzüge bis 31.5.2020 im Inland

Nachhilfeunterricht für Kinder

Umzug ab

Höchstbetrag

1.3.2020

2.066,– €

1.4.2019

2.045,– €

1.3.2018

1.984,– €

1.2.2017

1.926,– €

Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen (Trinkgelder, Ummeldekosten usw.) sind nach dem Familienstand gestaffelt.

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Verheiratete

Umzug ab

Höchstbetrag

1.3.2020

1.639,– €

1.4.2019

1.622,– €

1.3.2018

1.573,– €

1.2.2017

1.528,– €

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Ledige

Umzug ab

Höchstbetrag

1.3.2020

820,– €

1.4.2019

811,– €

1.3.2018

787,– €

1.2.2017

764,– €

Pauschale für sonstige Umzugskosten für jede weitere Person (Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben)

Umzug ab

Höchstbetrag

1.3.2020

361,– €

1.4.2019

357,– €

1.3.2018

361,– €

1.2.2017

337,– €

Die Finanzverwaltung hat sich darauf verständigt, von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen des § 35a Abs. 2 EStG zuzuordnen. Die abzugsfähigen Speditionskosten sind auf dem Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung in der Rubrik »haushaltsnahe Dienstleistungen« einzutragen. Die Steuerermäßigung setzt jedoch den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus (§ 35a Abs. 2 EStG). Solange ein bereits ergangener Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, kann der Steuerabzug auch rückwirkend beim Finanzamt beantragt werden.

Verkürzt sich für einen Ehepartner infolge eines Umzugs der tägliche Weg zur Arbeit um mindestens 1 Stunde (Hinweg + Rückweg), dann können die Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitsweges für den anderen Ehepartner durch den Umzug verlängert hat (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.2006, IX R 79/01).

Ist bei einem berufsbedingten Umzug das bisherige Mietverhältnis nicht sofort kündbar oder kann die eigene Immobilie nicht sofort verkauft werden, erkennt das Finanzamt bis zu maximal einem Jahr den Mietwert der Wohnung als Umzugskosten an (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.11.2008, 10 K 4922/05).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 30.12.2010, IV C 5 - S 2353/08/10007

BMF 11.10.2010, IV C 5 - S 2353/08/10007

§ 3 Nr. 16 und 13 EStG

R 3.16 LStR

BUKG (Bundesumzugkostengesetz)